Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / LandesplanungsgesetzDVO
LPlG DVO§ 17 Besondere Entschädigung für das vorsitzende Mitglied des Regionalrates, dessenStellvertretung, die Fraktionsvorsitzenden, die stellvertretendenFraktionsvorsitzendenund die Sprecher der im Regionalrat vertretenen Parteien und Wählergruppen
Stand: 26.08.2026
Das vorsitzende Mitglied des Regionalrates, dessen Stellvertretung, die Fraktionsvorsitzenden, die stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden und die Sprecher der im Regionalrat vertretenden Parteien und Wählergruppen erhalten neben den Entschädigungen, die den Mitgliedern der Regionalräte nach den §§ 11 bis 16 zustehen, eine besondere zusätzliche Aufwandsentschädigung. Diese beträgt für das vorsitzende Mitglied und die Fraktionsvorsitzenden den dreifachen Satz nach § 11 Absatz 1 Satz 2 und für die Stellvertretung des vorsitzenden Mitglieds (höchstens zwei Stellvertretungen), die stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden sowie für die Sprecher der jeweiligen Parteien und Wählergruppen je den anderthalbfachen Satz nach § 11 Absatz 1 Satz 2. Der Sprecher oder die Sprecherin der jeweiligen Parteien und Wählergruppen erhält keine besondere Aufwandsentschädigung, wenn er oder sie gleichzeitig die Funktion des vorsitzenden Mitglieds oder die Stellvertretung des Regionalrates übernommen hat und in dieser Funktion bereits eine besondere Aufwandsentschädigung erhält.